Auflassung
Das Eigentum an einem Grundstück geht nach § 925 BGB rechtswirksam erst dann an den Käufer über, wenn der alte Grundbucheintrag gelöscht und der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen ist. Will der Käufer ein Grundstück erst später kaufen, es sich jedoch bereits vorher sichern, kann er eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen lassen. Dann darf der Eigentümer das Grundstück nur mit Zustimmung des Käufers an einen anderen Interessenten verkaufen.