Degressive Abschreibung
Die Herstellungs- und Anschaffungskosten für Mietwohngebäude können nach § 7 Abs. 5 EstG alternativ zur linearen Abschreibung von 2,0 Prozent mit jährlich abnehmenden Sätzen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Für Gebäude, die vor dem 01.01.1996 gebaut oder gekauft wurden, sind dies " in den ersten vier Jahren 7 Prozent, " in den folgenden sechs Jahren 5 Prozent, " in den weiteren sechs Jahren 2 Prozent, " in den restlichen 24 Jahren 1,25 Prozent der Kosten. Für Gebäude, die nach dem 31.12.1995 erbaut oder gekauft wurden, " in den ersten acht Jahren 5 Prozent, " in den weiteren sechs Jahren 2,5 Prozent, " in den restlichen 36 Jahren 1,25 Prozent der Herstellungs- und Anschaffungskosten.