Einheitswert
Von der Finanzbehörde festgelegter steuerlicher Richtwert für Grundstücke. Er dient als Bemessungsgrundlage für Grund-, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungssteuer. Je nach Art des Grundstückes beträgt der Einheitswert 15 bis 40 Prozent des Verkehrswertes. Das Verfahren ist strittig, da die letzte allgemeine Feststellung des Einheitswertes zum 01.01.1946 erfolgte und bereits seit dem 01.01.1974 steuerwirksam ist. Mit Beschluß vom 22.06.1995 wurde das Verfahren für verfassungswidrig erklärt, da es den Grundbesitz im Vergleich zu anderen Vermögensarten ungleich behandelt.