Erhaltungsaufwand
Nach Abschn.157, Abs.1 EstR können alle Kosten für die Instandhaltung und Renovierung eines Hauses steuerlich als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Erhaltungsmaßnahmen an Mietshäusern können als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Wenn die Modernisierungsarbeiten jedoch über eine Erhaltung der Substanz hinausgehen und sogar den Gebrauchswert des Hauses steigern, zählen sie zu den Herstellungskosten. Wer sein Haus vor dem Einzug renovieren mußte, konnte die Kosten zwischen 1996 und 1998 pauschaliert absetzen (Vorkostenabzug).