Ersatzsicherheiten
Die von Bausparkassen gewährten Darlehen können nicht nur durch Grundpfandrechte, sondern auch durch andere ausreichende Sicherheiten abgesichert werden. Der Kreditgeber achtet in seinem Interesse darauf, daß diese Sicherheiten eine hohe Wertbeständigkeit haben und leicht liquidiert werden können. Ersatzsicherheiten sind zum Beispiel die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder die Verpfändung von Lebensversicherungen oder Aktien. Nach § 5 BSpKVO darf der Anteil der mit Ersatzsicherheiten gesicherten Darlehen 25 Prozent des Gesamtbestandes an Darlehensforderungen der Bausparkasse nicht überschreiten.