Grundbuch
Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem jedes Grundstück eines Bezirks auf einem gesonderten Grundstücksblatt eingetragen ist, und das Eigentümer, Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks verzeichnet. Die erste Abteilung des Grundbuchs nennt die Eigentümer, die zweite gibt Auskunft über die Lasten und Beschränkungen der Grundstücke. In der dritten Abteilung schließlich sind die Grundpfandrechte (Hypotheken und Grundschulden) niedergelegt. Für jede Eintragung in das Grundbuch muß eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde angelegt werden. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Grundbuch einsehen und beglaubigte Abschriften verlangen. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg, wo Notare das Grundbuch führen, werden die Grundbücher vom Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt.