Grundpfandrecht
(§ 1113, 1191, 1199 BGB) Kreditgeber sichern sich gegen mögliche Verluste ab, die ihnen entstehen können, wenn der bei ihnen verschuldete Bauherr zahlungsunfähig wird. Dazu sichern sie sich ein Pfandrecht an einem Grundstück und den dazugehörigen Gebäuden, indem sie ein Grundpfandrecht in Form einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld ins Grundbuch eintragen lassen. Die Reihenfolge der Eintragungen bestimmt, welche Forderung zuerst bezahlt werden muß, wenn das verpfändete Objekt aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners veräußert werden muß.