Hypothek
(§ 1113, 1190 BGB). Mittel zur Kreditsicherung. Mit einer Hypothek erhält der Gläubiger ein Grundpfandrecht. Das bedeutet, daß er eine bestimmte Geldsumme aus dem Verkauf des Grundstückes erhält, wenn seine Schulden nicht zurückgezahlt werden können (Forderung). Anders als die Grundschuld ist die Hypothek mit einer Forderung verbunden. Wenn die Forderung nicht mehr besteht, zum Beispiel weil das Darlehen vollständig getilgt ist, ist die Hypothek zu löschen. Der Kreditnehmer muß die Löschung jedoch erst beantragen.