Kreditkündigung
Nach § 609 BGB kann ein Kredit, für den ein Festzins über einen bestimmten Zeitraum vereinbart war, vom Kreditnehmer in jedem Fall nach zehn Jahren seit der vollständigen Auszahlung mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Endet die Zinsbindung vor der Zeit, die für die Rückzahlung des Kredits vereinbart war, und wurde kein neuer Zinssatz festgesetzt, kann der Schuldner den Kredit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Kredite mit variablem Zinssatz sind dagegen jederzeit innerhalb einer Dreimonatsfrist kündbar.