Lineare Abschreibung
Die Herstellungs- oder Anschaffungskosten für ganz oder teilweise vermietete Wohngebäude können nach § 7 Abs. 4 EstG mit folgenden gleichbleibenden Beträgen abgeschrieben werden: " Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, mit 2,5 Prozent der Herstellungsbzw. Anschaffungskosten " Gebäude, die nach dem 31.12.1924 errichtet wurden, mit 2 Prozent der Herstellungsbzw. Anschaffungskosten.