Vermögenswirksame Leistungen
Leistungen des Arbeitgebers nach dem Vermögensbildungsgesetz. Der Staat gewährt eine Arbeitnehmersparzulage auf Vermögenswirksame Leistungen. Sie müssen daher immer vom Arbeitgeber auf einen Sparvertrag überwiesen werden, egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Sparleistungen erbringen. Vermögenswirksame Leistungen können genutzt werden für: " Aufwendungen nach dem Wohnungsbauprämiengesetz, " Anlagen auf einen Kontensparvertrag, " Anlagen für Bau, Kauf, Erweiterung, Modernisierung oder Entschuldung eines Wohngebäudes, " Aufwendungen für Kapitalversicherungen, " Aufwendungen zum Erwerb von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen oder an einem Beteiligungs-Sondervermögen.