Zinsabschlag
Seit dem 01.01.1993 werden nach dem Zinsabschlaggesetz alle Zinseinkünfte grundsätzlich mit einem Zinsabschlag von 30 Prozent belegt. Die Kreditinstitute ziehen diesen Betrag direkt vom Zins ab und leiten ihn ans Finanzamt weiter. Will der Sparer vermeiden, daß diese Steuer abgezogen wird, muß er dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Ohne Freistellungsauftrag sind Zinsen auf Bausparguthaben vom Zinsabschlag befreit, wenn dem Bausparer im Kalenderjahr der Gutschrift der Kapitalerträge für Bausparbeiträge die Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage gewährt wird.